Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf

§ 1
Name: Der Verein trägt den Namen: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf.


Rechtsform: Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Bad Homburg v.d.H. eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Friedrichsdorf e.V. “

Sitz: Der Sitz des Vereins ist Friedrichsdorf

§ 2
Aufgaben
1. Aufgaben des Vereins sind :

• Die Heranbildung des Nachwuchses,
• die Pflege und Förderung des Feuerwehrwesens der Stadt Friedrichsdorf,
• Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Freiwillige Feuerwehr Friedrichsdorf i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Anschaffung und Bereitstellung von Einsatz- oder Ausbildungsmitteln.
• die Förderung des Gedankens der Brandverhütung und Brandbekämpfung,
• sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr durch Brand, Hochwasser und sonstige Katastrophen.

2. Der Verein fördert die Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtteil Fried-richsdorf, sowie die Ausbildung der Jugendlichen zum ativen Dienst in der Brandkämpfung.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Besitz der bür-gerlichen Ehrenrechte ist und deren Verhalten nicht den Grundsätzen des Vereins widerspricht.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eintritts in den Verein.

4. Der Eintritt Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsbe-rechtigten.

5. Das Stimmrecht darf erst ach Vollendung des 17. Lebensjahres ausgeübt werden.

§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt :

1. Durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres,

2. Durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit,

3. Durch Tod.

Ausgeschlossen werden kann, wer :

1. Gegen die Vereinssatzung verstößt,

2. Das Ansehen des Vereins schädigt,

3. Sich unehrenhaft verhält,

4. Die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

5. Mit seinem Beitrag trotz vorheriger Mahnung ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Die Feuerwehr-Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie alle sonstigen vereins-eigenen Gegenstände, die ihm anvertraut wurden, sind innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Mitgliedschaft in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.

§ 6
Beiträge Für die Zwecke des Vereins werden Beiträge in Geld erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragszahlung zu befreien.

§ 7
Organe Organe des Vereins sind :

• Die Mitgliederversammlung,

• Der Vorstand.

§ 8
Mitgliederver-sammlung In jedem Jahr muß eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die Tagesordnung muß die folgenden Punkte enthalten :

1. Genehmigung des letzten Protokolls,

2. Jahresbericht des ersten Vorsitzenden,

3. Kassenbericht,

4. Bericht er Revisoren,

5. Entlastung des Vorstandes,

6. Neuwahlen gemäß Satzung,

7. Neuwahl der Revisoren,

8. Beschlußfassung über eingegangene Anträge.

Weitere Mitgliederversammlungen und außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muß eine Mitgliederversamm-lung einberufen, wenn mindestens ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden schriftlich begründeten Antrag beim Vorsitzenden stellt.

Die Einberufung durch den Vorsitzenden hat mindestens 14 Tage zuvor durch schriftliche Einladung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann ausnahmsweise von der Einhaltung der Einberufungspflicht abgesehen werden. In diesem Fall hat jedoch die Einberufung min-destens drei Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig, soweit nach der Satzung nicht eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist.

Anträge zur Versammlung müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsit-zenden eingereicht werden und begründet sein.

Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die nur mit Zustimmung von ¾ der erschienen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.

Beschlüsse werden in allen Versammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht eine besondere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleich-heit gilt der Antrag als abgelehnt.

Einer besonderen Mehrheit bedarf es bei einer Änderung der Satzung, die nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich ist.

§ 9
Wahlen Wahlen erfolgen für jedes Amt einzeln. Gewählt wird :

1. Durch Handaufheben,

2. Schriftlich durch Stimmzettel, wenn die einfache Mehrheit der Erschienenen oder der Kandidat dies verlangt.

Bei Stimmengleichheit hat ein zweier Wahlgang zu erfolgen. Wahlfähig ist jedes stimm-berechtigte Vereinsmitglied. In den Vorstand können jedoch nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu schriftlich dem Vorsitzenden vorliegt.

§ 10
Niederschrift Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Versammlungen werden von dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder einem bestellten Vertreter gleitet.

§ 11
Vorstand Er besteht aus :

1. Dem ersten Vorsitzenden

2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. Dem Schriftführer

4. Dem stellvertretenden Schriftführer

5. Dem Kassierer

6. Dem stellvertretenden Kassierer

7. Den drei Beisitzern.

Die ungerade Zahle der Vorstandsmitglieder muß immer gewährleistet sein. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertreten-den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Es wird empfohlen, zum ersten Vorsitzenden des Fördervereins jeweils den Wehrführer zu wählen. Der Vorstand soll sich zu mehr als 50 % aus Mitgliedern der Einsatzabteilung zusammensetzen.

Die alljährlich von der Hauptversammlung zu wählenden beiden Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung zu berichten.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.

Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Er kann be-stimmte Aufgaben einem Ausschuß oder Mitgliedern übertragen. Er erledigt die laufen-den Geschäfte und die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben. Er bereitet die Mit-gliederversammlungen und die Vereinsveranstaltungen vor, verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen und führt Ehrungen durch. Die Verwendung der Mittel hat entspre-chend nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

§ 12
Haftung Für den Verein ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 13
Jugendfeuer-wehr Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 14
Auflösung Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindesten 4/5 der Mitglieder vertreten ist und mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahle der Stimmberechtigten von ¾ der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Friedrichsdorf. Diese hat das Vermögen ausschließlich und un-mittelbar für die Gründung eines neuen Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuer-wehr Friedrichsdorf/Mitte oder für sonstige Brandschutzzwecke zu verwenden.

§ 15
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 19. März 1982 in Kraft. Satzungsänderung Jahreshauptversamm-lung am 20.01.2006.